05.06.2014 in Pressemitteilung
Die Berücksichtigung von Arbeitslosigkeitszeiten für die
Die Berücksichtigung von Arbeitslosigkeitszeiten für die abschlagsfreie Rente mit 63 – erstes Kurz-Info
Das vom Bundestag am 23.05.2014 beschlossene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I eine Einschränkung gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Fassung. Danach werden Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt. Nur für zwei völlig undifferenzierte Ausnahmen soll dies nicht gelten: wenn die Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers steht.
Von den Konsequenzen dieser Regelung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mindestens zwei Konstellationen betroffen sein:
Diejenigen, die Altersteilzeit- oder andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, nach denen das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, zu dem die nötige Wartezeit von 45 Jahren noch nicht erfüllt ist und die bisher angenommen haben, dies durch anschließende Arbeitslosigkeitszeiten zu erreichen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis z. B. aus betriebsbedingten Gründen oder personenbedingten Gründen (häufig wegen krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen) ohne jeden Bezug zu einem „Missbrauch zur Frühverrentung“ endete oder zukünftig endet und denen dadurch nur noch durch die Arbeitslosigkeitszeiten die Erfüllung der Wartezeit möglich ist.
Es ergeben sich möglicherweise Lösungsoptionen, um die notwendigen Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit zurückzulegen.
1. Schriftliche Rechtsauskunft
Damit Rechtssicherheit über den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit vorliegt, sollte zunächst beim Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft beantragt werden. Die rentenrechtlichen Zeiten und
Unser Team im VB 04, Annelie Buntenbach
Helga Nielebock Leiterin der Abteilung Recht (Red. + V.i.S.d.P) Sekretariat:
Marta Böning Referatsleiterin Individualarbeitsrecht Helga Jahn 030 – 24060-265
Robert Nazarek Referatsleiter Sozialrecht Michaela Görner 030 – 24060-720
Ralf-Peter Hayen Referatsleiter Recht B. Schimmelpfennig 030 – 24060-513
Torsten Walter Referent Rechtsprechung
Jean-Baptiste Abel Referatsleiter Individualarbeitsrecht
Infos unter: www.dgb.de/recht
Zum Abbestellen des NEWSLETTERS senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „NEWSLETTER abbestellen“ an: Helga.Jahn@dgb.de
Sozialrecht
Die Berücksichtigung von Arbeitslosigkeitszeiten für die abschlagsfreie Rente mit 63 – erstes Kurz-Info
Das vom Bundestag am 23.05.2014 beschlossene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung enthält für die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I eine Einschränkung gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Fassung. Danach werden Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt. Nur für zwei völlig undifferenzierte Ausnahmen soll dies nicht gelten: wenn die Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers steht.
Von den Konsequenzen dieser Regelung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mindestens zwei Konstellationen betroffen sein:
- Diejenigen, die Altersteilzeit- oder andere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geschlossen haben, nach denen das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, zu dem die nötige Wartezeit von 45 Jahren noch nicht erfüllt ist und die bisher angenommen haben, dies durch anschließende Arbeitslosigkeitszeiten zu erreichen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis z. B. aus betriebsbedingten Gründen oder personenbedingten Gründen (häufig wegen krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen) ohne jeden Bezug zu einem „Missbrauch zur Frühverrentung“ endete oder zukünftig endet und denen dadurch nur noch durch die Arbeitslosigkeitszeiten die Erfüllung der Wartezeit möglich ist.
Es ergeben sich möglicherweise Lösungsoptionen, um die notwendigen Zeiten zur Erfüllung der Wartezeit zurückzulegen.
1. Schriftliche Rechtsauskunft
Damit Rechtssicherheit über den Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit vorliegt, sollte zunächst beim Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft beantragt werden. Die rentenrechtlichen Zeiten und
Unser Team im VB 04, Annelie Buntenbach
Helga Nielebock Leiterin der Abteilung Recht (Red. + V.i.S.d.P) Sekretariat:
Marta Böning Referatsleiterin Individualarbeitsrecht Helga Jahn 030 – 24060-265
Robert Nazarek Referatsleiter Sozialrecht Michaela Görner 030 – 24060-720
Ralf-Peter Hayen Referatsleiter Recht B. Schimmelpfennig 030 – 24060-513
Torsten Walter Referent Rechtsprechung
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ihre mögliche Anrechnung auf die Wartezeit ergeben sich aus dem ganz persönlichen Versicherungsverlauf.
Verbindlich ist die Rentenauskunft nur, wenn sie vom Rentenversicherungsträger schriftlich erteilt wird.
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Option der ersten Wahl ist für die Gruppe zu 1, mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um das Arbeitsverhältnis über den vereinbarten Beendigungstermin bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren fortzusetzen. Nach § 41 SGB IV (neu ab 01.07.2014!) geht eine einvernehmliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Realisierung eines Teilzeitanspruchs. Der Arbeitgeber muss zustimmen. Diese Option bietet sich für die Gruppe zu 2 natürlich auch an, dürfte jedoch deutlich schwieriger umzusetzen sein. Eventuell lassen sich solche Vereinbarungen jedoch im Rahmen eines Vergleiches schließen, wenn gegen die Kündigung der Rechtsweg beschritten wurde.
- Arbeitslos und Minijob mit Rentenversicherungspflicht
Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit, im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld zu beantragen, um nicht eine Altersrente mit lebenslangen Abschlägen beantragen zu müssen. Hier bietet sich eine Option an, die geeignet ist, diese Zeit des Arbeitslosengeldbezuges trotzdem der Wartezeit und damit deren Erfüllung von 45 Jahren zuzurechnen. Es besteht die Möglichkeit, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld – ohne den Anspruch darauf zu verlieren – einen sogenannten Minijob auszuüben. Die Ausübung einer Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Das in einer solch geringfügigen Beschäftigung erzielte Entgelt muss gar nicht hoch sein. Wesentlich ist, dass diese Tätigkeit rentenversicherungsrechtlich eine Pflichtversicherungszeit darstellt, die zur Erfüllung der Wartezeit Berücksichtigung finden muss. Wichtig ist nur, dass die für geringfügig Beschäftigte mögliche Option des Antrags auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nicht gewählt wird. Auf das Arbeitslosengeld wird der Verdienst nur angerechnet, wenn nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge der verbleibende Nettobetrag 165 € im Kalendermonat übersteigt.
- Bewertung und vorsorgliche Aktivität
Der DGB und seine Gewerkschaften halten im Übrigen die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für rechtlich bedenklich. Versicherten wird daher unabhängig vom Bezug von Arbeitslosengeld empfohlen, zum Zeitpunkt, an dem unter Einbeziehung der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges die Wartezeit erfüllt wäre, beim Rentenversicherungsträger die Rente für besonders langjährig Versicherte (Bezeichnung der Rente mit 63 bei erfüllten 45 Jahren Wartezeit) zu beantragen und gegen ablehnende Bescheide Widerspruch einzulegen. Mitglieder der DGB-Gewerkschaften können sich für Beratung und Rechtsvertretung an ihre Gewerkschaft und die DGB Rechtsschutz GmbH wenden.
09.04.2014 in Pressemitteilung
Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen

Die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) im SPD- Stadtverband
Bendorf lädt zur Maifeier des DGB-Ortsverbandes Bendorf ebenfalls herzlich
ein und bittet um Ihre/Eure Soldarität. Die Veranstaötung findet traditionell am Freutag vor dem 1. Mai statt. Auch zu dieser Veranstaltung laden wir herzlich ein und freuen uns auf Ihr/Euer Kommen.
Termin/Ort:: Freitag, 25.4.2014, 18.00 Uhr, Restaurant zur Stadt Bendorf, Hauptstrasse 88, 56170 Bendorf
Es spricht: Angela Bankert, Ver.di-Projektsekretärin, zuständig für Amazon Koblenz Musikalische Manfred Pohlmann, Bendorf Umrahmung
Mit freundlichen Grüßen
AfA Mayen-Koblenz - AfA Bendorf
Karl Heinz Ramscheid
Vorsitzender
09.04.2014 in Pressemitteilung
(AfA) Kreisverband Mayen-Koblenz lädt herzlich dazu ein

SPD – Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)
Kreis Mayen-Koblenz
Vorsitzender: Karl Heinz Ramscheid
Entengasse 13, 56170 Bendorf
02622-168095
Email: kramsche@t-online.de
Maiaufruf der AfA – Mayen-Koblenz
Bendorf/Myk. Gute Arbeit. Soziales Europa.
Unter diesem Motte stehen die Maikundgebungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Der DGB – Region Koblenz – feiert den Tag der Arbeit wieder
mit einem Demonstrationszug und einem Maifest in Koblenz.
Die AfA Mayen-Koblenz ruft ihre Mitglieder und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen auf, Solidarität mit dem DGB und den Einzelgewerkschaften zu zeigen
und sowohl an dem Demonstrationszug und am Maifest teilzunehmen.
Der Demonstrationszug beginnt am 1. Mai 2914 um 10.30 Uhr am Konrad-Adenauer-Ufer/Ecke Stresemannstrasse und führt zum Münzplatz, wo um 11.00 Uhr das Maifest beginnt. Hauptredner ist Sven Giergold, MdEP und Mitbegründer von Attac Deutschland.
Nur gemeinsam können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen, nur gemeinsam sind wir stark, stellt der AfA-Kreisvorsitzende Karl Heinz Ramscheid fest und ist sicher, dass eindrucksvoll die Solidarität zwischen DGB und AfA auch am 1. Mai 2014 zum Ausdruck kommt.
Mit solidarischen Grüßen
Karl Heinz Ramscheid
08.04.2014 in Pressemitteilung
AfA Bundeskongress vom 4.4.20214 - 6.4.2014 in Leipzig

AfA Bundeskongress vom 4.4.20214 - 6.4.2014 in Leipzig Die Delegierten des AfA Landesverbandes Rheinland-Pfalz mit dem mit überwältigender Mehrheit wieder gewählten AfA Bundesvorsitzenden Klaus Barthel.